Satzung

Satzung in der Fassung vom 05.08.2022

§1 - Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Kulturverein Pampow e.V.“. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein wurde am 02.08.2004 gegründet und am 05.08.2016 entsprechend geändert. Der Sitz des Vereins ist Blankensee, OT Pampow. Die Verwaltung des Vereins wird am Wohnort des jeweils ersten Vorsitzenden geführt. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 - Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, der Altenhilfe, Heimatkunde und Heimatpflege sowie der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Organisation und Durchführung kultureller Veranstaltungen, wie z.B. Theateraufführung oder Konzerte
    • Organisation und Durchführung von Treffen und kulturellem Austausch mit Einwohnern polnischer und deutscher Nachbargemeinden
    • Organisation und Durchführung von Seniorenveranstaltungen
  3. Der „Kulturverein Pampow e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Der Verein wird ehrenamtlich geführt.
  5. Der Verein ist offen für alle interessierten Bürger, unabhängig von ihrer Weltanschauung, Religion und Parteizugehörigkeit.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 - Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  1. ordentlichen Mitgliedern
  2. fördernden Mitgliedern
  3. Ehrenmitgliedern

zu a) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die am 01.01. des Geschäftsjahres, in dem ihr Eintritt fällt, das 14. Lebensjahr vollendet haben.

Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine wahlberechtigte Stimme.

zu b) Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die die Interessen des Vereins fördern wollen. Sie haben bei Wahlen in der Mitgliederversammlung keine Stimme und sind nicht wählbar.

zu c) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich besondere Verdienste um die satzungsmäßigen Ziele des Vereins erworben haben. Ehrenmitglieder haben die Rechte von ordentlichen Mitgliedern, sind jedoch von Beitragszahlungen befreit. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand des Vereins benannt. 

Dem Verein kann jede natürliche Person gem. §2 Abs. 4 der Satzung sowie juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts als Mitglied angehören.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Satzung, zu beantragen. Bei Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, muss der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung geben.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Rechte der Mitglieder:

Die Mitglieder des „Kulturverein Pampow e.V.“ haben das Recht, nach den Bestimmungen dieser Satzung, an allen Veranstaltungen des Vereins mitzuwirken und teilzuhaben. Ordentliche Mitglieder haben bei den Mitgliederversammlungen volles Stimmrecht, sie können im Verein Funktionen und Ehrenämter bekleiden.

2. Pflichten der Mitglieder:

  • Die Bestrebungen und das Ansehen des Vereins durch eine tatkräftige Mitarbeit und Beteiligung, vor allem durch einen regen Besuch der Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen, aber auch durch eigene Arbeitsleistungen zu wahren und zu fördern.
  • Die festgelegten Beiträge fristgemäß zu zahlen.
  • Bei einem Beitragsrückstand ruhen die Mitgliedsrechte.

§ 5 - Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag beträgt monatlich 0,50 €. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu entrichten. Fälligkeitsdatum ist jeweils der 1. Februar des Geschäftsjahres.

Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand ermächtigen, Rentnern, Schülern und Studenten die Beiträge teilweise zu erlassen.

§ 6 –  Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
  2. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen.
  3. Die Mitgliederversammlung kann über die Streichung eines Mitglieds beschließen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr erfüllt oder trotz schriftlicher Mahnung und gleichzeitiger Ankündigung der Streichung mit seinen Verbindlichkeiten länger als ein Jahr im Rückstand ist.
  4. Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen diese Satzung oder eine Vorschrift des „Kulturvereins Pampow e.V.“ verstoßen hat. Der Ausschluss erfolgt durch die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung.
  5. Mitglieder, die aus dem Verein austreten, gestrichen oder ausgeschlossen werden, haben keinen Anspruch auf das vorhandene Vereinsvermögen. Sie sind verpflichtet, den fälligen Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten und sonstige Verbindlichkeiten zu erfüllen.

§ 7 – Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Es können bis zu 3 Beisitzer gewählt werden.

  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils mit Einzelvertretungsmacht. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende nur von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils nach Funktion von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 8 – Die Mitgliederversammlung

  1. Alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Geschäftsführung des Vereins unterliegen der Entscheidung der Mitgliederversammlung.
  2. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine ordentliche Jahreshauptversammlung durchzuführen. Die Durchführung der Versammlung ist bis zum 31.03. des folgenden Jahres abzuschließen. Zur Hauptversammlung ist durch den Vorsitzenden eine schriftliche Einladung mit Tagesordnung an jedes Mitglied zu richten.
  3. Die Einladungsfrist zur Jahreshauptversammlung beträgt 14 Tage vor der Versammlung.
  4. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 4 Jahren in geheimer Wahl durch die Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ende der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat. Der Vorstand kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.
  5. Ordentlich einberufene Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

§ 9 – Finanzierung und Verwaltung des Vereins

  1. Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse, Zuwendungen, Spenden und sonstige Einnahmen aus Veranstaltungen oder durch Umlagen.
  2. Der Schatzmeister hat im Laufe des Geschäftsjahres alle Einnahmen und Ausgaben in ein Kassenbuch genau und übersichtlich, nach Datum geordnet einzutragen. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind zu belegen. Die Belege sind sofort und fortlaufend zu nummerieren und gesammelt aufzubewahren. Am Ende eines Jahres ist die Kasse abzuschließen und eine Aufstellung des Vermögens vom Schatzmeister anzufertigen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Die Kassenführung ist nach erfolgtem Abschluss von zwei gewählten oder beauftragten Mitgliedern des Vereins zu prüfen. Die Revisoren dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. Bei ordentlicher Kassenführung ist dem Schatzmeister und dem gesamten Vorstand Entlastung durch die Mitgliederversammlung zu erteilen.
  4. Der Schriftführer hat die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung niederzuschreiben und die Niederschriften fortlaufend zu sammeln. Die Niederschriften bedürfen nach Verlesung der Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung und der Gegenzeichnung der Vorsitzenden.

§ 10 – Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Blankensee, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Schlussbestimmung

Diese 2. Satzungsänderung ist in der vorliegenden Form am 05.08.2022 auf der Mitgliederversammlung des „Kulturvereins Pampow e.V.“ beschlossen worden und tritt damit in Kraft.

 

[Unterzeichnet von Lothar Hühr als Vorsitzender und Marion Seiler als stellvertretende Vorsitzende zum Zeitpunkt der Beschlussfassung]

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